Verarbeitungsverzeichnis, TOM (Technisch-organisatorische Maßnahmen), Datenschutzbeauftragter, EU-DSGVO, Datenschutz, Datensicherheit
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Betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Aufgaben

  • Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten
  • Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen
  • Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35;
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
  • Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.

Stellung

  • Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unterstützen den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 39, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen.
  • Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters.
  • Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

Warum sollten Sie einen externen Datenschutzbeauftragten benennen

Wenn Sie keine Vollzeitkraft für die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten benötigen,sollten Sie einen externen Mitarbeiter für diese Aufgaben einsetzen: Die Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten sind außerdem:

  • Kein Konflikt mit  Aufgaben durch zusätzliche Übernahme der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
  • Kein Konflikt mit Vorgesetzten bei der Durchsetzung der Datenschutzziele
  • Konzentration auf die Aufgabe als Datenschutzbeauftragter, effizientere Möglichkeit der Weiterbildung

Ersparen Sie Ihren Mitarbeitern Konflikte und sich die Frage nach der Qualifikation und Fähigkeit zur Erfüllung seiner Tätigkeit.

Wir stellen auch für Ihr Unternehmen einen zertifizierten externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

Unser zertifizierter Datenschutzbeauftragter:

Dr. Michael Knödler

Ich möchte mehr erfahren!

Rufen Sie uns an! Tel. 0711/7357964

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